Mitgliedsbeiträge

Beitragsordnung des Roßweiner SV e.V. gültig ab 01.01.2024
   

Kinder und Jugendliche

8,00 € bis 18 Jahre ohne eigenes Einkommen

Erwachsene

10,00 €
Aktive ohne Wettkampfbetrieb
12,00 €
Aktive im Wettkampfbetrieb
9,00 €
Übungsleiter/Funtionäre
9,00 €
Studenten/Azubis (mit Nachweis)
9,00 €
Rentner

Passive Mitglieder

6,00 € keine Teilnahme am Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb

Beitragsrabatt pro Familie

1. und 2. Mitglied
3. Mitglied
ab 4. Mitglied
voller Beitrag
halber Beitrag
beitragsfrei

Aufnahmegebühr

Kinder und Jugendliche bis AK 18 2,50 € einmalig
Erwachsene 5,00 € einmalig

lt. Finanzordnung § 8 Abs. 8.2 der Finanzordnung können in den Abteilungen Sonderbeiträge
zur Absicherung des Trainings- und Wettkampfbetriebes kassiert werden.

Mit Einführung des SEPA-Lastschriftverfahrens erfolgt der Einzug der Beiträge ausschließlich
zum 15.01. 15.04. 15.07. 15.10. des Jahres. Weist das Konto keine ausreichende Deckung auf,
ist das kontoführende Kreditinstitut nicht zur Einlösung verpflichtet.
Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Antragsteller zu Übernehmen.

Hinweis:
Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht eingezogen werden konnte.

Aufnahmeantrag für den RSV im PDF und Word Format Ab 01.01.2023 darf nur noch dieser Aufnahmeantrag benutzt werden zum runterladen den Link anklicken

 

Kontodaten des Vereins  
Roßweiner Sportverein e.V.
Kreissparkasse Roßwein
IBAN DE7786 0554 6200 3603 0023
BIC SOLADES1DLN
 
Austritt oder Ausschluß  
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft  

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
 
2.  Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein kann nur durch schriftliche Mitteilung an die entsprechende Abteilung oder die Geschäftsstelle zwei Wochen vor Ende eines Quartals erklärt werden.
 
3.  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Antrag einer Abteilung oder vom Vorstand selbst beschlossen werden, wenn das Mitglied:
 
– In schwerwiegender Weise oder wiederholt die Bestimmungen der Satzung der Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
– Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
– Mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
– Bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
 
4.  Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen mittels Brief gegen Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu.
 
5.  Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.
 
6. Eigentum des Vereins ist bei Beendigung der Mitgliedschaft an den Verein zurückzugeben oder es ist eine angemessene Entschädigung für abhanden gekommenes Vereinseigentum zu zahlen.
 
7.  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den RSV keinen Anspruch am Vereinsvermögen.
 
   
   
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